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Steuerstrafrecht auf Unternehmensebene

Das Steuerstrafrecht verfügt über ein umfangreiches Instrumentarium an Sanktionen und Strafen, um Steuerstraftaten von Unternehmen wie auch von Privatpersonen zu sanktionieren. Gerade bei Unternehmen sind die möglichen Rechtsfolgen nicht nur hinsichtlich der persönlichen Auswirkungen auf die handelnden Personen, die das Unternehmen rechtlich vertreten, unter Umständen existentiell. Besonders auch das Unternehmen kann durch Steuerstrafen in erhebliche Probleme bis hin zum wirtschaftlichen Ruin geraten.


Unternehmen sollten sich frühzeitig mit einem spezialisierten Anwalt für Steuerstrafrecht in Verbindung setzen, um den möglichen Schaden zu begrenzen. Durch frühzeitige Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden und Selbstanzeigen auch auf Unternehmensebene können die Auswirkungen sowohl für das Unternehmen wie auch für die Geschäftsführer und Eigentümer meist begrenzt werden. Das beste Szenario ist natürlich, sich jederzeit steuerehrlich zu verhalten, damit derartige Probleme gar nicht erst entstehen. Auch präventiv kann ein im Steuerstrafrecht kompetenter Anwalt hier zielführend und effektiv beraten, wie sich ein Unternehmen sich jederzeit steuerlich korrekt verhält.

Folgen des Steuerstrafrechts – auf Unternehmensseite und persönlich

Auch wenn keine persönliche Bereicherung bei einer Steuerstraftat im Zuge der Unternehmensführung passiert, kann trotzdem die handelnde Geschäftsführung auch persönlich ein Steuerstrafverfahren erwarten. Denn die Rechtsnatur einer Steuerstraftat besteht darin, dass diese auch strafbar ist, wenn man nicht selbst, sondern ein anderer bereichert wird. Sollte bei den handelnden Personen der Geschäftsführung persönlich strafbares Handeln zum Tatvorwurf werden, droht nicht nur eine Geldstrafe, sondern sogar eine Freiheitsstrafe, die vom Strafrahmen im Höchstfall 10 Jahre betragen kann. Sollte „nur“ eine Verletzung der Aufsichtspflicht festgestellt werden, ist eine Geldbuße bis hin zu 1 Million Euro möglich. Sogar eine persönliche Haftung des verurteilten Geschäftsführers für die Steuerschulden des Unternehmens ist möglich. Seit einem obergerichtlichen Urteil ist ab 1 Million Euro Steuerverkürzung auch keine Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung mehr möglich. Hier droht gerade bei den hohen Beträgen, die im Unternehmensrecht anfallen, also schnell auch real das Gefängnis. Für die Unternehmen droht eine Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro sowie die Einziehung von Vermögenswerten, Gewinnabschöpfung und weitere negative Folgen, mehr erfahren.

Auch präventiv kann ein im Steuerstrafrecht kompetenter Anwalt hier zielführend und effektiv beraten…

Unbedingt fachlich beraten lassen

Da das Steuerstrafrecht im Unternehmensbereich sehr komplex ist, sollten sich die Geschäftsführer jederzeit – auch präventiv – von einem spezialisiertem Anwalt für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsprüfern beraten lassen, um Konflikte mit den Finanzbehörden am besten zu vermeiden. Sonst drohen fatale persönliche Folgen und sogar der Verlust des Unternehmens. Neben dem wirtschaftlichen Schaden durch Gewinnabschöpfung und Geldbußen, die die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens vernichten können, ist der kommunikative Schaden durch Imageverlust und negative Medienberichterstattung oft kaum wiedergutzumachen. Die rechtzeitige Beauftragung eines Steueranwaltes und versierte Steuerberatung sind hier gut investiertes Geld – und können übrigens sogar steuerlich geltend gemacht werden.

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